Informationen von Steuerberaterin Alexandra Schmidt

Wir möchten, dass Sie immer bestens beraten sind. Hier erhalten Sie einen Rundumblick auf alle wichtigen Informationen. Mandantenbriefe, Merkblätter und Checklisten, aktuelle Informationen sowie Termine zur Fälligkeit steuerlicher Zahlung stehen jederzeit abrufbar für Sie bereit.

FÄLLIGKEIT STEUERLICHER ZAHLUNGSTERMINE

Januar/ Februar 2026

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.01.2026 *1 / 10.02.2026 *2
 

Umsatzsteuer

12.01.2026 *3 / 10.02.2026 *4
 

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

Entfällt / 10.02.2026 
 

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung *5

15.01.2026/ 13.02.2026
 

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Scheck *6

12.01.2026 / 10.02.2026


Gewerbesteuer

Entfällt/ 16.02.2026
 

Grundsteuer

Entfällt/ 16.02.2026


Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung *5

Entfällt/ 19.02.2026


Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Scheck *6

Entfällt / 16.02.2026
 

Sozialversicherung*7

28.01.2026 / 25.02.2026

 

Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag:

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2025/26.01.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

Januar 2026

Februar 2026

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.01.2026 *1

10.02.2026 *1

Umsatzsteuer

12.01.2026 *3

10.02.2026 *4

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

Entfällt

10.02.2026

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung *5

15.01.2026

13.02.2026

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Scheck *6

12.01.2026

10.02.2026

Gewerbesteuer

Entfällt

16.02.2026

Grundsteuer

Entfällt

16.02.2026

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung *5

Entfällt

19.02.2026

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Scheck *6

Entfällt

16.02.2026

Sozialversicherung *728.01.202625.02.2026
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 
  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2025/26.01.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

Dezember

Januar

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2024 *1

10.01.2025 *2

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag       10.12.2024 Entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag        10.12.2024Entfällt

Umsatzsteuer

10.12.2024 *3

10.11.2025 *4

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung *4

13.12.2024

13.01.2025

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Scheck *5

10.12.2024

10.01.2025

Gewerbesteuer

15.11.2024

Entfällt

Grundsteuer

15.11.2024

Entfällt

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung *5

13.12.2024

13.01.2025

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Scheck *6

10.12.2024 

10.01.2025

Sozialversicherung *7

23.12.2024

29.01.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 
  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgen-den Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werk-tag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2024/23.02.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.